TAKTIKEN BEI DER KÜNDIGUNG

Thomas Schmitz

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Grundsätzliches zur Kündigungstaktik

Ich habe bereits an anderer Stelle betont, wie wichtig und wie ausschlaggebend für das Ergebnis eines arbeitsrechtlichen Falles das taktische Verhalten der Parteien ist. Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen, insbesondere im Kündigungsschutzverfahren hängen ganz selten ausschließlich von der rein rechtlichen Situation ab. Der Faktor Zeit, vor allem der Faktor Geld und der Faktor Mensch sind schlussendlich von nicht zu unterschätzender Bedeutung für die Zielerreichung.

So wird ein zahlungskräftiger Arbeitgeber, der unbedingt und sehr kurzfristig eine Entscheidung umsetzen möchte, in der Regel eher bereit sein, finanzielle Zugeständnisse zu machen, wenn der Arbeitnehmer die Karte „Zeit“ spielt. Umgekehrt ist ein wirtschaftlich in die Enge getriebener Arbeitnehmer an einer schnellen Lösung interessiert und im frühen Stadium der gerichtlichen Auseinandersetzung deshalb eher bereit, Zugeständnisse zu machen als kurz vor der arbeitsgerichtlichen Entscheidung über seinen Fall, die regelmäßig nicht vor sechs bis acht Monaten nach Ausspruch der Kündigung zu erwarten ist.

Obwohl das Gesetz einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung vom Grundsatz her nicht vorsieht, enden sehr viele Kündigungsschutzverfahren damit, dass das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung einvernehmlich beendet wird.

Und tatsächlich glaubt fast jeder Arbeitgeber, er könne die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung erzwingen. Und tatsächlich glaubt auch fast jeder Arbeitnehmer, er habe einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung.

Abfindungsrechner

Die deutschlandweit zitierte „Regelabfindung“ sieht ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr vor. Diese Formel wird dann in vielen Kündigungsschutzverfahren zugrunde gelegt, wobei es – wie oben ausgeführt – von verschiedenen Faktoren abhängt, ob am Ende mehr oder weniger Abfindung gezahlt wird.

Eine offensichtlich unwirksame Kündigung eines zahlungskräftigen Arbeitgebers wird in der Regel zu einer höheren Abfindung führen als eine arbeitgeberseitig gut vorbereitete Kündigung. Umgekehrt wird es bei einer noch so unwirksamen Kündigung eines zahlungsschwachen oder gar zahlungsunfähigen Arbeitgebers nur in Ausnahmefällen zu einer Abfindungszahlung kommen, die den Verlust des Arbeitsplatzes kompensieren kann.

Bei einer Kündigung, die nicht offensichtlich wirksam, aber auch nicht offensichtlich unwirksam ist, wird das Gericht beispielsweise bei einem Arbeitsverhältnis, das acht Jahre besteht und in dem der Arbeitnehmer ein Bruttoeinkommen von 3.000,00 € bezogen hat, einen Abfindungsbetrag von 12.000,00 € brutto vorschlagen.

Einzelfallentscheidungen

Es ist also augenscheinlich, dass jede Kündigung als Einzelfall zu betrachten ist. Vergleichbare Sachverhalte führen regelmäßig zu unterschiedlichen Ergebnissen. Der eine hat Zeit, ausreichend Geld und gute Nerven, der andere hat genau das nicht. Den einen belastet ein Gerichtsverfahren, den anderen nicht.

In jedem Fall ist es empfehlenswert – ganz gleich ob Arbeitgeber oder Arbeitnehmer – gut vorbereitet in einen Rechtsstreit zu gehen und die taktischen Möglichkeiten im Vorfeld abgestimmt zu haben.

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Rechtsanwalt Thomas Schmitz hat in mehr als 25 Jahren mehr als 6000 Kündigungsfälle bearbeitet und weiß worauf es im Arbeitsrecht ankommt

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